Ein herber Rückschlag für die Privatversicherer!

Axa, DBV Winterthur, DKV, Hallesche Nationale und andere Versicherungsgesellschaften versuchen seit geraumer Zeit, ihren freiwillig privatversicherten Kunden die beihilfefähigen Höchstbeträge des öffentlichen Dienstes (Zuzahlungsanteil der öffentlichen Arbeitgeber für Beamte) als anerkannte Erstattungsgrundlage für Honorarforderungen von Physiotherapeuten zu verkaufen. In seiner Pressemitteilung vom 07.02.2004 gibt nun das Bundesministerium des Innern selbst zu erkennen, dass diese von Teilen der Versicherungswirtschaft favorisierten Zuzahlungsbeträge nicht die tatsächlichen Kosten decken. Somit ist die Behauptung der genannten Gesellschaften, dass eben diese Beträge eine angemessene Vergütung für unsere Leistungen darstellen sollen, aufs eindrucksvollste widerlegt.

Lesen Sie im Folgenden den ungekürzten und unveränderten Wortlaut der Presseerklärung des BMI:

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Pressemitteilung des BMI vom 07.02.2004:

“Die Behauptung, bei der Gesundheitsreform gebe es eine Extrawurst für Beamte, ist falsch. Richtig ist, dass Beamte durch die steigenden Gesundheitskosten ebenso belastet werden wie alle anderen Bürger. Beamte bezahlen Arzneimittel in der Apotheke zunächst vollständig aus eigener Tasche. 50 % dieses Betrages erstattet die private Krankenversicherung. Hierbei hat der Gesetzgeber keine Begrenzung der Kosten durch Zuzahlungen vorgesehen. Die Kosten dieser privaten Krankenversicherung steigen deshalb ungebremst, zu Jahresbeginn für viele Beamte um ca. 10 %. Die andere Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe erstattet. Dies entspricht dem Beitrag des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei werden von dem Rechnungsbetrag die Zuzahlungen abgezogen. Dieses Verfahren besteht schon, seit die Vorgängerregierung es eingeführt hat. Es ist auch jetzt nicht geändert worden, da alle Seiten es stets als korrekt angesehen haben.

Bei Hilfsmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. [Anmerkung: Dies gilt auch für die sog. Heilmittel, zu denen die Physiotherapie zählt. Hier finden Veränderungen der Höchtbeträge nur im Abstand von ca. 10 Jahren statt. Letztmalig gab es 2001 eine erhöhung um 8 % für einen Zeitraum, in der der allgemeine Kostenindex laut Statistischem Bundesamt in Wiesbaden allerdings um 16,5 % gestiegen ist!]

Falsch ist ferner die Behauptung, die Sonderregelungen seien im Kleingedruckten versteckt. Die gesamten Beihilfevorschriften sind vielmehr für jeden öffentlich zugänglich.

Zum 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen in der Beihilfe den veränderten Beträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden. Die Höhe der Beträge und die Tatbestände entsprechen den Zuzahlungen der GKV. Das heißt:

  • Arzneimittel: 10 % der Aufwendungen mindestens 5 Euro,höchstens 10 Euro
  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, höchstens 28 Tage jährlich
  • Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Kosten.

Der Beamte, der Beihilfe erhält, bezahlt das Arzneimittel zunächst in der Apotheke vollständig selbst. Er reicht diese Rechnung dann bei der Beihilfestelle und seiner privaten Versicherung ein. Jede Seite erstattet ihm typischerweise 50 % der Kosten.

Die private Versicherung hat keine Kostenentlastung durch die Zuzahlungen. Sie erstattet die Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die private Krankenversicherung der Beamten steigen, der größte Versicherer von Beamten hat die Beiträge zu Beginn des Jahres um ca. 10 % erhöht. Bei der Berechnung der Beihilfe wird der Betrag der Zuzahlung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Das bedeutet, dass sich der Erstattung der Beihilfe um die Hälfte des Betrages der Zuzahlung vermindert.

Dies ist keine "Extrawurst für Beamte" Die Zuzahlungen sollen die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stabilisieren oder senken. Die Beihilfe tritt an die Stelle des Arbeitgeberbeitrages. Es tritt bei den Beihilfekosten dieselbe Entlastung ein wie beim Arbeitgeberbeitrag, nämlich in Höhe der Hälfte der Zuzahlung. Die anderer Hälfte der Entlastung, nämlich beim Arbeitnehmerbeitrag, erfolgt bei der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr steigen dort die Beiträge weiter. Beim Beamten kommen daher steigende Versicherungsbeiträge und geringere, durch Zuzahlung verminderte Beihilfe zusammen. Seine finanzielle Belastung entspricht mindestens der eines GKV Versicherten.

Diese Verfahrensweise mit den Zuzahlungen in der Beihilfe ist nicht neu, sondern so geregelt, seitdem es Zuzahlungen gibt. Die Regelung ist auch nicht im Kleingedruckten versteckt, sondern Teil der jedem öffentlich zugänglichen Beihilfevorschriften.”
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